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BGB § 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung

BGB § 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung

[ Auszug: (1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemei ... ]